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Feiertagsrecht an Stillen Tagen und Reformationsfeiern

Feiertagsrecht an Stillen Tagen und Reformationsfeiern Dekanat Nürnberg

Wie viel Religion verträgt Deutschland noch?
Reformationsfeiern zum Auftakt des Themenjahres „Stadt.Macht.Reformation“ im Rahmen der Lutherdekade

Die Reformation war von Anfang an eine hoch politische Angelegenheit. Ohne den Schutz seines Landesherrn wäre Luther schon bald auf dem Scheiterhaufen gelandet. Und um das Augsburgische Bekenntnis wurde nicht nur in Gelehrtenstuben, sondern auf einem Reichstag gerungen.
Religion war Sache der Politik.

Heute werden Religion und Politik gerne voneinander getrennt. Religion sei Privatsache. Die Kirchen sollten sich zu politischen Fragen gefälligst nicht äußern.

Dr. Rolf Schieder spricht offen über die Risiken der Religion. „Religionen sind zu Großem und Grausamen fähig“. Der Berliner Theologe wendet sich jedoch gegen die neuzeitliche Verdrängung des Religiösen aus dem öffentlichen Raum. Die globalen Probleme seien nur in einer Kooperation von religiösen und politischen Kräften zu lösen.

Zu den Reformationsfeiern am 31. Oktober laden das Evang.-Luth. Dekanat Nürnberg, der Evangelische Bund, die Projektstelle Luther2017 sowie die beiden Kirchengemeinden St. Lorenz und St. Sebald ganz herzlich ein. In St. Sebald beginnt die Feier um 19 Uhr, in St. Lorenz um 20 Uhr.

Quelle: Dekanat Nürnberg

Feiertagsrecht an stillen Tagen

Für die im November bevorstehenden Stillen Tage Allerheiligen, Volkstrauertag, Buß- und Bettag und Totensonntag gelten in diesem Jahr neue gesetzliche Regelungen. Ein Stiller Tag beginnt jeweils erst um 2 Uhr. Veranstaltungen am Vorabend müssen daher nicht wie bisher um Mitternacht enden, sondern dürfen bis 2 Uhr andauern. Das Ende des Stillen Tags ist weiterhin 24 Uhr. Für den Heiligabend gilt unverändert 14 bis 24 Uhr.


An Stillen Tagen sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesen Tagen entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Nicht erlaubt sind unter anderem Diskothekenveranstaltungen, der Betrieb von Spielhallen und von Geldspielgeräten in Gaststätten.
Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass Verstöße mit einer Geldbuße geahndet werden.

Quelle: Stadt Nürnberg

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